Januar 2020

Neue Notdienstverordnung / -gebühren ab Januar 2020 (Notdienst GOT)
Neue Notdienstverordnung / -gebühren ab Januar 2020 (Notdienst GOT) 1024 722Sven Jan Arndt

Ab Januar 2020 werden gem. am 20.12.2019 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetz neue Tarife für den Notdienst von Tierärzten gelten (Notdienst GOT).

Begründung: Flächendeckende Notdienstversorgung in der Tiermedizin immer mehr gefährdet

Die Kosten konnten bisher von Praxen oder Kliniken kaum gedeckt werden. Um das Arbeitszeitgesetz einhalten zu können, ist ein erhöhter Personalaufwand nötig und dieser muss bezahlt werden. Deshalb sollen erhöhte Gebühren helfen den Deckungsbeitrag zu steigern.

In der Humanmedizin sehen Tarifverträge Nacht- und Bereitschaftsdienste von bis zu 36 Stunden vor und sind mit dem Arbeitszeitgesetz kompatibel. Dies gilt für angestellte Tierärzte nicht – sie dürfen auch im Notdienst nur acht, bzw. maximal zehn Stunden am Stück arbeiten und müssen dann elf Stunden Ruhezeit einhalten. Dies wird auch von der Gewerbeaufsicht kontrolliert und Verstöße von Tierarztpraxen/-kliniken mit hohen Bußgeldern bestraft. Das bedeutet aber einen deutlichen Personalmangel, die Aufwände an Kosten wie auch Fachkräften sind für viele Praxen und Kliniken schwer zu stemmen.

Kernpunkte der Aktualisierung der Notdienst GOT

Was soll sich also ab Januar 2020 konkret gesetzlich ändern?

  • „Notdienstgebühr“: Zukünftig wird eine verpflichtende, pauschale Grundgebühr von 50 Euro für einen tierärztlichen Notfall außerhalb der regulären Sprechzeiten fällig.
  • Mindestsatz für tierärztliche Leistungen: Notfall-Leistungen müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes mit mindestens dem zweifachen Gebührensatz abgerechnet werden, optional können sie abhängig vom Aufwand mit maximal bis zu vierfachem Satz in Rechnung gestellt werden (bisher max. dreifacher Satz)
  • Geänderte Notdienstzeiten: Die „Nachtzeit“ wird verlängert, sie liegt nun werktags zwischen 18 Uhr (bisher 19:00 Uhr) abends und 8 Uhr (bisher 7 Uhr) morgens. Zudem gelten nun neue Wochenendzeiten – bisher wurde als Wochenende Samstag ab 13 Uhr bis Montag 8 Uhr definiert. Nun verlängert sich das Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Montag 8 Uhr, für diesen Zeitraum müssen die neuen Notdienst-Gebühren abgerechnet werden. (Für angestellte Tierärzte zu beachten: Diese “Notdienstzeiten” sind nicht identisch mit den Eckzeiten, ab denen arbeitszeitrechtlich ein Nacht-/Wochenenddienstzuschlag zu zahlen ist.)

Gerade letzter Punkt führte zu Unruhe und Missverständnissen – unsere gute Nachricht für Sie:

Die Bundestierärztekammer stellt klar, dass wir mit regelmäßigen Sprechstunden am Samstag und abends bis 19 Uhr diese weiter ohne diese Aufschläge durchführen dürfen und auch werden!

Die Verpflichtung, eine Notdienstgebühr und mindestens den zweifachen Gebührensatz zu erheben, entfällt für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechzeiten einer tierärztlichen Praxis, tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden. Wenn eine Praxis eine regulär Freitagabends bis 20:00 Uhr oder Samstagvormittags Sprechzeiten anbietet, so handelt es sich dabei nicht um einen tierärztlichen Notdienst. Es ändert sich für die regulären Sprechzeiten also nichts.

Was ist ein Notfall?

Wichtig war es der Bundestierärztekammer auch noch mal festzuhalten, was ein Notfall ist und was im Notdienst geleistet werden soll und was nicht. Hierzu finden Sie umfassende Informationen in dem beigefügten Flyer der Bundestierärztekammer:

Flyer Notdienst GOT
Flyer Notdienst GOT